Satzung
des Kleingärtner-Vereins "Sachsenwerk" e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
Kleingärtner-Verein "Sachsenwerk" e.V.
und hat seinen Sitz in
Rosenthaler Str. 24,
01259 Dresden
2. Er ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte "Sachsenwerk" im VKSK.
3. Er ist Mitglied im Stadtverband "Dresdner Gartenfreunde" e.V.
4. Der Verein ist beim Amtsgericht Dresden unter der Nr. I / 554 im Vereinigungsregister registriert.
§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als
gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung "steuerbegünstigte
Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert die Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen
Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
3. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz
der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit
der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.
4. Er fordert dafür das Interesse seiner Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des übergebenen Bodens sowie für die Pflege
und den Schutz der natürlichen Umwelt durch vielfältige fachliche Anleitung und Vermittlung praktischer Erfahrungen entsprechend seiner
Möglichkeiten.
5. Er fordert die Freizeitgestaltung und das gedeihliche Zusammenleben im Vereinskollektiv durch vielfältige Nutzung des Vereinsheimes und
Organisierung weiterer gesellig-kultureller Veranstaltungen.
6. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen von
Mitgliedern für den Verein beschließt die Mitgliederversammlung. Die Einnahmen und das Vermögen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Kleingärtnervereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in Dresden hat,
über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung
und Einspruch dagegen ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig.
3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr, der Vorleistung, dem Vorstandsbeschluss und nach Aushändigung dieser Satzung
und deren unterschriftliche Anerkennung wirksam.
4. Für die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein kann die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe einer durchschnittlichen Jahresrechnung
einschließlich Pacht, Mitgliedsbeitrag, Betriebsgrund- und Nebenkosten, Ersatzleistungen für Arbeitsstunden und Versicherungen
erforderlich sein.
5. Die Mitgliederversammlung kann einzelne hervorragende Mitglieder, die besondere
Leistungen für die Entwicklung des Kleingärtnervereins erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
1. sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, Vorschläge einzubringen und Anträge zu stellen sowie alle
vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und
2. einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen, dessen Verwirklichung die Zahlung einer Vorleistung für Anfänger außer bei
Familienangehörigen ersten Grades sowie den Abschluss eines Unterpachtvertrages voraussetzt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
3. diese Satzung, die Kleingartenordnung und den Unterpachtvertrag einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins
kleingärtnerisch zu betätigen; Kosten, die dem Verein infolge Verstöße gegen diese Grundsätze entstehen, in voller Höhe zu erstatten.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken;
5. Vereinsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines Kleingartens ergeben, innerhalb gestellter
Frist zu entrichten und
6. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der
von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird auf der Jahreshauptversammlung beschlossen und in einer Finanzordnung fixiert.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung
b) Ausschluss
c) Tod
2. Der Austritt muss schriftlich und in der Regel mit einer Frist von 3 Monaten vor Ende des laufenden Jahres erfolgen.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegende Pflichten schuldhaft verletzt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des
Vereins gewissenlos verhält;
c) im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten seinen
Verpflichtungen nachkommt;
d) Seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung, des Kleingartens auf Dritte überträgt.
e) bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne schriftliche Genehmigung des Vorstandes vornimmt
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher
schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied bekannt zu geben. Das ausscheidende Mitglied ist mit
einer Frist von mindestens 14 Tagen dazu einzuladen. Es hat das Recht auf Anhörung und Stellungnahme zum Antrag auf Ausschluss. Die
Mitgliederversammlung entscheidet, auch wenn das Mitglied davon nicht Gebrauch macht oder gar selbst nicht an der Versammlung
teilnimmt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen. Erst danach steht es dem Mitglied frei, ein ordentliches Gericht
anzurufen.
5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die
Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheide schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand
der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Ausspruches des Vereins auf
rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und
sonstige Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
7. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im
Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung
der Mahnung an vollständig entrichtet. Die Streichung wird mit Beschluss durch den Vorstand wirksam.
8. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als
unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.
9. Das Nutzungsverhältnis für den Kleingarten endet durch Kündigung durch den Verpächter entsprechend §§ 8 und 9 Bundeskleingartengesetz
oder durch Kündigung seitens des Pächters entsprechend BGB.
§ 7
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vereinsvorstand mindestens 1mal im Jahr als
Jahreshauptversammlung bis spätestens März und, wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist
von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung
gewählten Versammlungsleiter.
4. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder außer bei
Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über
Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärtner betreffen bzw. damit direkt in Verbindung
stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.
6. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben
kein Stimmrecht.
7. Vertreter der Stadt‑ oder / und des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das
Wort zu erteilen.
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderung
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Aufnahmegebühr, Vorleistung, Vereinsbeitrag, Umlagen,
Gemeinschaftsleistungen und finanzielle Ersatzbeträge
e) Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer
sowie Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie Beschlussfassung zu Arbeitsplan und zu Haushaltsplan.
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über Veränderungen des Vereinszweckes, Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins sowie alle
weiteren Anträge von Vorstand und Mitglieder
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse wörtlich wiederzugeben sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
§ 9
Vereinsvorstand
1. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung in offener oder geheimer Abstimmung gewählt und setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Fachberater
2. Der Vorstand wird in der Regel für 3 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen
Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung
durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig. Bei
Notwendigkeit ist eine Erweiterung des Gesamtvorstandes statthaft
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Vereins. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2
weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind wörtlich zu protokollieren. Der Vorstand ist auch
beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
5. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung obliegender Pflichten entstehende Kosten sind vom Verein zu
erstatten.
6. Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung ihrer Beschlüsse
c) Verwaltung, Sicherung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen und des Vereinsvermögens
d) Berufung von 7 Wege‑ Obleuten und regelmäßige Zusammenarbeit mit ihnen zur Sicherung einer guten Verbindung zwischen Vorstand
und Vereinsmitglieder
e) Berufung von ständigen oder zeitweilig wirkenden Fachberatern, Beauftragten und Kommissionen zur Unterstützung der Vorstands‑ und
Vereinsarbeit
f) Organisierung und Teilnahme an notwendigen Wertermittlungen bei Pächterwechsel. Vergabe freiwerdender Kleingärten an
Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalisierte Aufwandsentschädigungen
gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw.
nachgewiesener Fahrkosten bleibt hiervon unberührt.
7. Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
8. Vereinsausschuss
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes entspr. 1. a) ‑ e) bilden zusammen mit den Wegeobleuten entspr. 6. d) und den entsprechenden
Fachberatern, Beauftragten und den Vorsitzenden der Kommissionen entspr. 6. e) den Vereinsausschuss, der zwischen den
Mitgliederversammlungen bedarfsweise, mindestens jedoch jährlich einmal auf Einladung des 1. Vorsitzenden mit Bekanntgabe der
Tagesordnung zusammentritt, um die Vereins‑ und Vorstandsarbeit einzuschätzen sowie die weiteren Aufgaben zu beraten. Der
Vereinsausschuss nimmt dazu einen Bericht des Vorstandes über seine Arbeit und weitere Vorhaben entgegen. Er fasst jedoch keine für den
Vorstand verbindlichen Beschlüsse. Über den Verlauf der Vereinsausschusssitzung ist ein kurzgefasstes Protokoll anzufertigen und vom
1. Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10
Schlichtungsverfahren
1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder der Kleingartenordnung ergeben,
ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dazu wird eine vom Vereinsvorstand unabhängige 3- köpfige Schlichtergruppe gebildet, die der
Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
2. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Stadtverbandes durchzuführen.
3. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder eine
zivilrechtliche Klärung anstreben.
§ 11
Finanzierung des Vereins
1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus:
a) Beiträgen, Gebühren, Vor- und Ersatzleistungen
b) Erträgen aus der Vermögensverwaltung
c) Zuwendungen und Spenden
d) Umlagen
Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die
Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zur Höhe des 2-fachen Vereinsbeitrages pro Mitglied
(=Garten) beschlossen werden. Die Summe stellt die Obergrenze dar.
2. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen.
3. Die Einnahmen und die Verwendung der Mittel werden in einem vom Vorstand zur Jahreshauptversammlung vorzulegenden Haushaltplan
geplant und jährlich vorn Vorstand im Geschäfts‑ und Kassenbericht abgerechnet.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 12
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Kassenführung
1. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Bankkonto des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
2. Er ist verantwortlich für alle Abführungsverpflichtungen des Vereins.
3. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des I. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
4. Der Schatzmeister ist als Vermögensverwalter des Vereins verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfassung und den Nachweis desselben.
§ 14
Kassenprüfung
1. Mindestens 2 Kassenprüfer werden wie der Vorstand aller 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der
Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
3. Die Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Bankkontos und
des Belegwesens vorzunehmen.
4. Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind sie verpflichtet, eine Gesamtprüfung, des Finanzwesens des Vereins auf rechnerische und sachliche
Richtigkeit von Kasse, Bankkonten und Belegwesen vorzunehmen.
5. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen, falls dem nichts
entgegensteht.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dabei müssen mehr als
2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen des Vereins dem Stadtverband "Dresdner Gartenfreunde" zur Verwendung für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu
übertragen.
§ 16
Schlussbestimmungen
1. Diese Änderungen an der Satzung in der Fassung vom 17.03.2001 einschließlich der Änderung vom 06.03.2004 und 06.03.2010 wurden in der
Mitgliederversammlung am 05.03.2016 beschlossen. Sie gelten mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Dresden.
2. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2 / 3 der anwesenden
Mitglieder.